AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Besucher*innen der Projektwoche „Labor Spreepark“
1. Veranstalter: Kollektiv Spieltrieb e.V.,
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Gelände des Spreeparks im Plänterwald. Diese AGB gelten zwischen der Käufer*in einer Eintrittskarte („Besucher*in“) und der Veranstalter*in, dem Kollektiv Spieltrieb e.V.. Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt die Besucher*in mit der Veranstalter*in einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Beim Kauf mehrerer Eintrittskarten bei einem Verkaufsvorgang, vertritt die Käufer*in die übrigen Besucher*innen und die Veranstalter*in schließt mit jede*r Besucher*in einen Vertrag über den Besuch der Veranstaltung. Jede*r Besucher*in erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB, sowie die durch COVID-19 bedingten Hygienevorschriften an.
3. Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Kartenerwerb und Zugang zum Festival sind ausschließlich Personen über 18 Jahren gestattet. Die Karten sind personalisiert. Ein Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ist grundsätzlich untersagt. Die Veranstalter*in behält sich das Recht vor, der Festivalbesucher*in aus wichtigem Grunde den Einlass zu verwehren. In diesem Falle hat die Festivalbesucher*in nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte, es sei denn, dass die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grunde in der Person der Festivalbesucher*in begründet ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn die Veranstalter*in handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einer Eintrittskarte gestattet.
4. Sofern die Veranstaltung vor Beginn abgesagt wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange die Veranstalter*in die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesucher*innen durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation, durch zu große Menschenansammlungen, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, der Veranstalter*in kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. Die Veranstalter*in behält sich das Recht vor aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Veranstaltungsgeländes, wie z.B. der Werkhalle auf 120 Personen wegen Überfüllung zu beschränken. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatzansprüche, da eine genaue Planbarkeit der Besucherströme unmöglich ist.
5. Der Veranstaltungsbesucher*in ist bewusst, dass Veranstaltungen solcher Art eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen können. Die Veranstalter*in trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Gleichwohl wird den Veranstaltungsbesucher*innen zum Schutz vor etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu benutzen. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Veranstalter*in für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen, es sei denn die Veranstalter*in handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
6. Schadensersatzansprüche gegenüber der Veranstalter*in aufgrund Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter*innen oder seine Erfüllungsgehilf*innen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden aufgrund Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters (außer Nr. 4) oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.
7. Es ist untersagt, Fackeln, Grills, Stromerzeugungsaggregate, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art, Trockeneis, CS Gas, Pfefferspray, brennbare Flüssigkeiten, Himmelslaternen, Soundsysteme sowie sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzunehmen. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen. In diesem Fall ist eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter nicht selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
8. Fotografieren für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich gestattet – es sind nur Kleinbildkameras, einfache Spiegelreflexkameras und Handys mit Kamerafunktion auf dem Gelände zugelassen. Nicht zugelassen sind Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion sowie Aufzeichnungsgeräte (MP3/MP4-Rekorder, Diktiergeräte etc.) jeglicher Art und Weise. Generell sind Mitschnitte jeglicher Art ohne die explizite Genehmigung des Veranstalters oder einer Künstler*in verboten und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt.
9. Um die Vermeidung von Müll und allen anderen Arten von Verschmutzungen wird ausdrücklich gebeten. Die Veranstalter*in bittet um die Mitnahme aller mitgebrachten Gegenstände und um den verantwortungsvollen Umgang mit Abfall und Essensresten des Caterings, sowie der Entsorgung von Gläsern, Plastikflaschen und Glasflaschen.
10. Die Besucher*in hat ihr Fahrzeug so abzustellen, dass eine Behinderung der Einsatzkräfte ausgeschlossen ist und eine Zufahrt zu den sanitären Anlagen jederzeit möglich ist. Beachtet die Besucher*in diese Vorschriften nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, falsch abgestellte Fahrzeuge durch geeignete und angemessene Maßnahmen auf Kosten und Risiko des Besuchers umzustellen.
11. Das Abstellen und Parken des KFZ erfolgt auf eigene Gefahr. Die Veranstalter*in haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen. Die Benutzung des Campingplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Die Veranstalter*in haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen. Das Campen beim Veranstaltungsort ist nur auf den als Campingplatz ausgewiesenen Flächen genehmigt. Den hierfür abgestellten Ordnungskräften ist unbedingt Folge zu leisten. Das Campen auf den umliegenden Wiesen bzw. Privatgeländen ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen muss mit einer Anzeige seitens der jeweiligen Besitzer*in der Flächen gerechnet werden.
12. Das Hausrecht wird von der Veranstalter*in sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Veranstaltungsgelände gilt die Haus- bzw. FVeranstaltungsgeländeordnung sowie die Parkordnung der Veranstalter*in. Den Weisungen des Personals der Veranstalter*in ist Folge zu leisten.
13. Besucher*innen ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände mitzuführen, körperliche Gewalt gegen andere Besucher*innen, Personal der Veranstalter*in oder sonstige Dritte auszuüben, Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher*innen zu werfen, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten, bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalter*in gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände grundsätzlich untersagt. Weiterhin ist es verboten Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher*innen nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Häuser, Ruinen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
14. Die Veranstalter*in behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen, soweit dies für die Besucher*innen zumutbar ist und eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben wird. Ebenso behält sie sich das Recht vor, das Programm zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch die Veranstalter*in so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Hieraus können seitens der Festivalbesucher*innen keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn die Veranstalter*in handelt grob Fahrlässig oder mit Vorsatz.
15. Die Veranstalter*in haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen.
16. Jugendschutz
16.1. Auf dem Veranstaltungsgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
16.2. Kindern unter 7 Jahre ist der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet.
16.3. Kinder, Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 7 bis einschließlich 17 Jahren haben nur Zutritt zur Open Air Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Der Veranstalter behält sich vor, Personen unter 18 Jahren auch bei Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person oder eine erziehungsbeauftragte Person den Zutritt zu verweigern oder des Geländes zu verweisen.
17. Für die Veranstalter*in ist die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, im Rahmen der Personalisierung des Tickets, eine Selbstverständlichkeit. Die Veranstalter*in nutzt die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, zur Durchführung des Vertrages. Die Kund*in kann einer Nutzung oder Übermittlung seiner Daten Zwecken der Markt- oder Meinungsforschung beim Veranstalter jederzeit widersprechen. Wenn die Kund*in dieser Verwendung seiner Angaben insgesamt widersprechen möchte, genügt eine Nachricht an:
Kollektiv Spieltrieb e.V.
Vorstand: Daniel Priller, Liese Kingma, Arno Bouma
Uferstraße 8-11
D-13557 Berlin
18. Tiere dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden.
19. Die Abgabe von Getränken auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt in Plastikbechern und Glasflaschen, für die ein Pfand erhoben wird.
20. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt die Veranstaltungsbesucher*in unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien und/ oder Aufzeichnungen von Bild und/ oder Ton, die von der Veranstalter*in oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildträgern), sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet, ein.
21. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Berlin vereinbart; es gilt deutsches Recht.
22. Sollte eine Klausel unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.
Angaben gemäß §5 TMG
Eingetragen im Vereinsregister Berlin unter:
Kollektiv Spieltrieb e.V.
Studio A14
Uferstraße 8-11
13557 Berlin
mobil: +49 (0) 175 938 757 1
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Vorstand: Arno Bouma, Daniel Priller, Liese Kingma
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